Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Lieferung erfolgt nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Andere als die hier abgedruckten Bedingungen, d.h. vor allem widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die anderslautenden Bedingungen durch uns schriftlich anerkannt worden sind. Unser Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Der Besteller und wir verzichten jeweils auf den Einwand jeglicher mündlichen Nebenabreden. Durch Abänderung einzelner unserer Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
2. Angebote
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor.
Im Übrigen gilt für Aufträge auf Sonderfertigung: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager Hückeswagen. Sie schließen keine Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und Stempelkosten ein. Aufträge, für welche Preise nicht vereinbart sind, werden zu angemessenen Tagespreisen berechnet. Die Preise gelten nur für den im Angebot angegebenen Verwendungsort.
Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und die vom Besteller zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Besteller die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.), sind wir berechtigt, die Preiserhöhung unter Saldierung mit etwaigen Kostensenkungen an den Besteller weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt.
4. Verpackung
Das Liefergut wird nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers verpackt. Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen, falls wir dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind.
5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, wie z.B. Bahn, Paketdienst, Spedition oder eigenen LKW, sowie Versandweg selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer, den Paketdienst oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Organisation über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers schließen wir für den Besteller im Fall des Versendungskaufs eine Transportversicherung ab.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen sind wir berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Auslieferung bzw. des Versandes geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei einer Geltendmachung von Transportschäden beim Versanddienstleister bzw. der Transportversicherung sind bei Anlieferung für den Besteller ersichtliche Transportschäden an Verpackung oder Ware dem Versanddienstleister (z.B. Spediteur oder Paketboten) bereits direkt bei der Warenannahme anzuzeigen, die Transportschäden und die Anzeige schriftlich zu dokumentieren sowie uns innerhalb eines Werktages unter Übermittlung der Dokumentation mitzuteilen.
6. Lieferzeit, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Teile, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgenommen solcher, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder unserer leitenden Angestellten beruhen, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.
Treten die o. a. Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung / Verjährung, Haftung
7a) Sachmängelgewährleistungsansprüche
Voraussetzung für die Anerkennung einer Mängelanzeige ist die umgehende, ordnungsgemäße und sorgfältige Wareneingangskontrolle. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB. Ist der Besteller kein Kaufmann, muss er uns etwaige Mängel unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 5 Werktage nach Entgegennahme der Ware, bei im Rahmen der Wareneingangskontrolle nicht erkennbaren Mängeln spätestens 5 Werktage nach ihrer Entdeckung – schriftlich anzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mangelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.
Eine Mängelhaftung erfolgt nicht, wenn es sich um natürliche Abnutzung oder um Schäden handelt, die auf fehlerhafte Behandlung, übermäßige Belastung, ungeeignete Verwendung, Einwirkung zu großer Hitze oder Kälte, Unterlassen der notwendigen Schmierung, chemische, elektrochemische oder elektrischer Einflüsse zurückzuführen sind. Zur Sicherstellung der Funktion der Werkzeuge oder Leuchten verweisen wir auf unsere Produktinformationen.
Der Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, sobald irgendwelche nachträglichen Arbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung mit folgender Maßgabe:
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir zunächst das Recht nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist – die sich regelmäßig auf einen Zeitraum von 6 Wochen belaufen wird – verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der der Besteller das Recht nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ist – vorbehaltlich der Haftung nach folgender Ziff. 7.b) – ausgeschlossen. Mangelhafte Ware darf nicht eingebaut oder montiert werden. Insbesondere ist die Ware vor Einbau oder Montage von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person einem Funktionstest zu unterziehen. Die getestete funktionierende Ware darf nur von elektrotechnisch unterwiesenem Fachpersonal eingebaut oder montiert werden. Die mit der Ware gelieferten Montage- und Betriebsanleitungen sind zu befolgen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit Ablieferung der Ware und tritt nach Ablauf von 12 Monaten ein.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergl.) ergeben. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen und müssen vom Besteller auf unser Verlangen kostengünstig zurückgesandt werden.
b) SETOLITE haftet gegenüber dem Besteller aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
(1) SETOLITE haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Verletzt SETOLITE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung von SETOLITE ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8. Zahlungsbedingungen
Preisstellung und Berechnung gelten in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle nach Verkaufsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des Wechselkurses des EURO treffen den Besteller.
Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung dargestellten Zahlungsbedingungen.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Bei Zielüberschreitung können als Verzugskosten 3% über Bundesbankdiskont berechnet werden, sofern der Lieferant nicht höhere Sollzinsen nachweist. An unbekannte Besteller wird nur gegen Vorauskasse oder auf Wunsch und Kosten des Bestellers gegen Nachnahme versandt.
Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten von SETOLITE gutgeschrieben wurde.
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Bestellers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen u.ä. sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen bis zur vollständigen Vorausbezahlung unserer offenen Rechnungen zurückzuhalten und bei Nichtzahlung durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderungen können hieraus nicht geltend gemacht werden. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen SETOLITE und dem Besteller und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks Eigentum von SETOLITE. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB kann SETOLITE auch bei bloßem Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurücktreten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen und nach Wahl des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Förderungen um 20% übersteigt.
10. Werkzeugkosten
Werkzeugkosten werden getrennt vom Warenwert berechnet.
- a) Durch Vergütung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. Der Hersteller verpflichtet sich die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibender Nachbestellung kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen.
- b) Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor.
- aa) Dabei werden vor Freigabe der Muster die anfallenden Kosten für den Erstwerkzeugsatz,
- bb) bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.
Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf der Frist verschrottet.
Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand
Die Parteien des Vertrages vereinbaren als Rechtswahl ausdrücklich die Geltung deutschen Rechtes (insbesondere BGB, HGB). Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze (UN-Kaufrecht) sowie anderen Rechtes ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Sitz des Bestellers zu klagen.
12. Service und Reparaturen
Bei Rücksendung Ihrer Ware zu Service- oder Reparatur-zwecken beachten Sie bitte auch unsere gesonderten Service-AGBs. Diese finden Sie im Internet auf unserer Website im Bereich der AGBs.
Geschäftssitz
SETOLITE Lichttechnik GmbH
Bockhackerstr. 13
D-42499 Hückeswagen
Tel.: 0 21 92 / 9 36 24 – 0
Fax : 0 21 92 / 9 36 24 – 25
Internet: www.setolite.com
E-Mail: info@setolite.com
Geschäftsführer: Peter Schultz
Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 36445
USt.-IdNr. DE 811757897