Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Nachfolgende AGBs gelten für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen der Setolite Lichttechnik GmbH (im folgenden Setolite genannt) nach Maßgabe des zwischen Setolite und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung von Setolite nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Bedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

Begriffsbestimmung

2.1. Produkt: Als Produkt wird folgend das vom Kunden zur Reparatur angelieferte Produkt/Gerät bezeichnet.

Kostenangaben, Kostenvoranschlag

3.1. Generell wird die Reparatur nach den angefallenen Arbeitsstunden sowie den Kosten der genutzten Ersatzteile berechnet. Kostenangaben, die vor Durchführung der Reparatur von Setolite genannt werden, sind unverbindlich.

3.2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird und der Auftrag binnen vier Wochen nach Erteilung des Kostenvoranschlages vom Kunden erteilt wird. Leistungen zur Abgabe eines Kostenvoranschlags werden pauschal mit 39,- Euro netto gegenüber dem Kunden abgerechnet. Die dem Kunden in Rechnung gestellte Pauschale zur Erbringung des Kostenvoranschlages wird bei der Beauftragung und Durchführung der Reparatur im Kundenauftrag vollumfänglich angerechnet, wenn der Rechnungsbetrag 120,-€ überschreitet. Unterhalb dieses Betrags erfolgt eine anteilige Rückerstattung in Höhe von 19,-€. Bei Nichtreparatur wird die Pauschale zur Zahlung durch den Kunden vollständig fällig und in Rechnung gestellt.

Leistungsumfang/nicht durchführbare Reparatur

4.1. Alle zur Reparatur gegebenen Produkte, Komponenten und Teile müssen sich in reparaturfähigem (vollständigem) Zustand befinden.

4.2. Setolite hat das Recht, die Reparatur von defekten Baugruppen und Teilen durch Tausch mit funktionsgleichen Teilen durchzuführen.

4.3. Kann eine Reparatur aus von Setolite nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt / abgeschlossen werden, dann ist Setolite berechtigt den entstandenen und belegbaren Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Form einer pauschalen Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Gründe für eine nichtdurchführbare Reparatur liegen vor, wenn:

der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
2. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
3. Teile und Baugruppen so beschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist;
4. der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;
5. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

4.4. Das Produkt braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Aufwandspauschale wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

Preis und Zahlung

5.1. Maßgeblich für die Höhe des Preises ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung akzeptierte Abrechnung nach Aufwand (Arbeitsstunden). Reparaturen bis zu einem netto Wert von 120,- Euro werden für den Fall dass kein Wunsch nach einem Kostenvoranschlag durch den Kunden geäußert wurde direkt durchgeführt. Sollte sich während der Reparatur herausstellen das die Reparaturkosten mehr als 120,- Euro netto betragen, so wird vor Durchführung Rücksprache mit dem Kunden gehalten und ggf. die Zustimmung eingeholt. Die Zahlung einer durchgeführten Reparatur oder eines pauschalen Kostenvoranschlages ist, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unmittelbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne Skonto zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

5.2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 5.3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass Setolite als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Transport und Versicherung bei Reparatur in den Geschäftsräumen von Setolite

6.1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter Hin- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei Setolite durch den Kunden wieder abgeholt.

6.2. Reparaturgegenstände die mit Transportdienstleistern (UPS, FedEx, DHL, oder Anderen) transportiert werden sind entsprechend deren Richtlinien versichert. Weitergehenden Versicherungsschutz kann der Kunde für den Rücktransport der Ware bei Setolite schriftlich beantragen. Die Kosten werden an den Kunden weiterbelastet.

6.3. Für eingesandte, überbrachte oder abgeholte Geräte geht die Gefahr auf Setolite über, sobald diese Geräte bei Setolite angeliefert werden.

6.4. Bei Abholung oder Rückgabe der Geräte geht die Gefahr mit Aushändigung an den Kunden auf diesen über. Bei Versand per Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn das Gerät an diesen übergeben worden ist.

6.5. Wird vom Kunden der Rückversandweg nicht angegeben, dann wählt Setolite mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Versandweg und den Transportdienstleister aus.

6.6. Zur Vermeidung von Transportschäden behält sich Setolite vor, beschädigte oder unbrauchbare Kartonage durch neue zu ersetzen. Die Kosten für die Neukartonage und die Innenverpackung trägt der Kunde.

6.7. Reklamationen bei Auslieferung bezüglich Vollständigkeit und Transportschäden sind unverzüglich dem Transportdienstleister und/oder Setolite zu melden. Eine Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

Reparaturfrist

7.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

7.2. Die Durchlaufzeit kann sich erheblich verlängern, wenn die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und/oder der vom Kunden beschriebene Fehler nicht reproduzierbar ist und/oder ein Langzeittest notwendig ist.

7.3. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Setolite nicht verschuldeten Umständen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein, es sei denn, solche Hindernisse haben auf die Fertigstellung der Reparatur keinen erheblichen Einfluss.

Abnahme

8.1. Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

8.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde das Gerät entgegengenommen hat.

Pfandrecht von Setolite und unterlassene Abholung, Eigentumsvorbehalt

9.1. Setolite steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistung ein vertragliches Pfandrecht an den Geräten zu, die im Rahmen des Auftrages in den Besitz von Setolite gelangt sind.

9.2. Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nach Durchführung der Service-Leistung auch dann noch nicht ein, nachdem er eine weitere Aufforderung erhalten hat, oder holt der Kunde das Gerät binnen vier Wochen nach der zweiten Aufforderung nicht ab, kann Setolite dem Kunden nach Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen.

9.3. Ist das Gerät auch nach drei Monaten nach der zweiten Aufforderung nicht abgeholt worden, ist Setolite zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet und von jeglicher Haftung, auch für leichtfahrlässige Beschädigung oder Untergang, frei. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist steht es Setolite frei, dem Kunden eine Androhung eines freihändigen Verkaufes zuzusenden. Vier Wochen nach Absenden dieser Androhung darf Setolite das betreffende Gerät zur Deckung der Service-Leistungsforderung gegen den Kunden veräußern. Wird dabei ein Mehrerlös in Bezug auf Reparaturpauschale erzielt, ist er an den Kunden auszukehren.

9.4. Setolite behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag, unbeschadet weitergehender Sicherungsvereinbarungen, vor. Für die Fälle der Verbindung steht Setolite ein Miteigentumsanteil am Reparaturgegenstand in Höhe des Wertes der Reparaturleistungen zu.

Mängelansprüche

10.1. Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
a) Mängel müssen Setolite unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
b) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die Setolite nicht zu vertreten hat, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Mängelhaftung für die Dauer der Verzögerung.
c) Zur Nacherfüllung hat der Kunde Setolite die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Setolite von der Nacherfüllung befreit.
d) Soweit Setolite erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber Setolite zu mindern; soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, kann der Kunde statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung von Setolite vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf Verschleiß beruht.
f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, mit dem Ausbau in das Eigentum von Setolite über.
g) Für die Nacherfüllung haftet Setolite im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

10.2. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals haftet Setolite nur, wenn Setolite fehlerhafte Anweisungen gegeben oder Aufsichtspflichten verletzt hat.

10.3. Weitere Ansprüche des Kunden gegen Setolite aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach § 12 dieser Bedingungen.

Haftung

11.1. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Setolite bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2. Auf Schadenersatz haftet Setolite – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Setolite nur:

11.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

11.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Setolite jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3. Die sich aus 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Setolite einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten.

11.4. Soweit dem Kunden nach Art. 11 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Im Lieferantenregress, für den Fall der Arglist und in den in 11.2.2 bestimmten Fällen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.5. Soweit die Schadenersatzhaftung Setolite gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Setolite.

Sicherheitsanforderungen an den Kunden

12.1. Zur Sicherheit der internationalen Lieferkette gibt der Kunde die Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO ab und erklärt insbesondere:

12.1.1. Dass Waren, die im Auftrag für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden,

12.1.2. dass sie während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind und dass das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist,

12.1.3. sowie dass Geschäftspartner, die im Auftrag des Kunden handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

Zahlungen haben in der Währung Euro zu erfolgen.
Gerichtsstand

14.1. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz von Setolite zuständige Gericht. Setolite ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen, für die die Reparatur durchgeführt wurde, zu klagen.

14.2. Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Geschäftssitz

SETOLITE Lichttechnik GmbH

Bockhackerstr. 13
D-42499 Hückeswagen
Tel.: 0 21 92 / 9 36 24 – 0
Fax : 0 21 92 / 9 36 24 – 25

Internet: www.setolite.com
E-Mail: info@setolite.com
Geschäftsführer: Peter Schultz
Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 36445
USt.-IdNr. DE 811757897

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